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§ 23 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen



(1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen anzuzeigen.

(2) 1Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des beaufsichtigten Unternehmens bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen durchführen. 2Der Beschluss soll vor der Durchführung gefasst werden. 3Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. 4Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. 5Ist die konglomeratsinterne Transaktion ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter durchgeführt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach der Durchführung nachgeholt, hat das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen verstoßen. 2Das übergeordnete Unternehmen darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht dem nicht entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. 3§ 18 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 die für die Anzeige im Sinne des Absatzes 1 erforderlichen Angaben nicht beschaffen kann. 4Ist dies der Fall, müssen diese nachgeordneten Unternehmen in angemessener Weise im Risikomanagementsystem des Finanzkonglomerats berücksichtigt werden. 5Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. 6Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Bundesanstalt kann

1.
bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Obergrenzen von dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2.
Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.



 

Zitierungen von § 23 FKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FKAG Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
... 1 Nummer 3, c) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für die Aufsichtstätigkeit dieser ...
§ 13 FKAG Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung (vom 19.07.2014)
... Unternehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen nach den §§ 23 bis 25 ganz oder teilweise freistellen, wenn 1. zwar die Bilanzsumme der am ... in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ... in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ...
§ 20 FKAG Festsetzung von Korrekturposten
... Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25 die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist oder 2. ...
§ 24 FKAG Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen (vom 01.01.2016)
... konglomeratsinterner Transaktionen; 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 23 Absatz 1 bis 3 anzuzeigenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und ...
§ 27 FKAG Begründung von Unternehmensbeziehungen (vom 01.01.2014)
... die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben erhält. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, ... Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen weiterleiten oder dem ... eines Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht erhält. --- *) Anm. d. Red.: Die ...
§ 28 FKAG Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
... wenn 1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach § 17 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf ... Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 ... gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz übermittelt; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen ...
§ 30 FKAG Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
... Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der ...
§ 31 FKAG Sofortige Vollziehbarkeit
... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende ...
§ 33 FKAG Übergangsvorschriften zu § 23 (vom 01.01.2016)
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, b) nach den §§ 17, 20, 23 , 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 50 PrüfbV Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
... mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung ... Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 39 WpIPrüfbV Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18, 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
... zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Vorgaben der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung ... Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften nach § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... nach den §§ 20, 21 und 40, 4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23 , 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, 5. sofern davon betroffene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... mit einer Rechtsverordnung nach § 22, b) nach den §§ 17, 20, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 7 FiMaAnpG Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
... in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Wörter „§§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1, den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) Die Wörter ... „§§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a Absatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden ...
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 4 FkSolVEV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)". 2. In § 8 Absatz 2 Nummer 8 ... 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)". b) In Absatz 1 werden die Wörter ... § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden ... 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 40 PrüfbV Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) (vom 28.09.2013)
... mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch ... Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 4 des ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 57 VAG Umfang der Prüfung (vom 19.12.2014)
... 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2, 3. die ...