Änderung § 27 FKAG vom 01.01.2014

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§ 27 FKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 27 FKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 16 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen


(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem Unternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Absatz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben erhält.

(2) 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen weiterleiten oder dem übergeordneten Unternehmen auf andere Weise zugänglich machen kann,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen wird und

(Text neue Fassung)

2. der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen wird und *)

3. es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung der Voraussetzung nach Nummer 2 zu überprüfen.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Absatz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(3) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht erhält.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 6 Abs. 16 Nr. 6 G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) ist nicht durchführbar.




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