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Änderung § 2 TelekomSZV vom 21.10.2015
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§ 2 TelekomSZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung | § 2 TelekomSZV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 |
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(Text alte Fassung) § 2 Sonderzahlung aus besonderem Anlass | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Neben einer Sonderzahlung nach § 2 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird. |
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