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Änderung § 2 TelekomSZV vom 21.10.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 TelekomSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung
§ 2 TelekomSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Sonderzahlung aus besonderem Anlass


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Neben einer Sonderzahlung nach § 2 kann der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonderzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbruttobezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird.