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§ 5 - Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV)
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 2129-58-1 Umweltschutz
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Geltung ab 04.07.2013; FNA: 2129-58-1 Umweltschutz
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§ 5 Pflichten des Antragstellers
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung derselben und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
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Zitierungen von § 5 SeeVersNachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeVersNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVersNachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeVersNachwV Übergangsregelung (vom 08.09.2015)
... § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) § 5 Absatz 2 ist 1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik ...
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