- 1.
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung derselben und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.