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Anlage 1 - Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV)

Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 2129-58-1 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks (BGBl. I 2013 S. 1929)


 
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Zitierungen von Anlage 1 SeeVersNachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SeeVersNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeVersNachwV Ausstellung (vom 05.04.2017)
... Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. (2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ...