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Anlage 2 - Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV)

Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 2129-58-1 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1930)


Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1931)




 

Zitierungen von Anlage 2 SeeVersNachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeVersNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeVersNachwV Ausstellung (vom 05.04.2017)
... Anlage 1 ausgestellt. (2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. (3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der ...