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Änderung § 6 SeeVersNachwV vom 14.04.2015

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§ 6 SeeVersNachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2015 geltenden Fassung
§ 6 SeeVersNachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) § 5 Absatz 2 ist

1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,

2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018

anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 320) ist der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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