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Änderung § 2 SeeVersNachwV vom 05.04.2017
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§ 2 SeeVersNachwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 2 SeeVersNachwV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muss enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Der Antrag muss enthalten: |
1. den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes, 2. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer, 3. Art und Laufzeit der Sicherheit und 4. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dass a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht und b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird, 2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und 3. für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen. |
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