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Änderung § 4 SeeVersNachwV vom 05.04.2017

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§ 4 SeeVersNachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 4 SeeVersNachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausstellung


(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.

(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. 2 Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. 2 Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.

 

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