Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt (SeeVerkuVersRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 (Nr. 33); Geltung ab 04.07.2013
|

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 SeeFSichV § 7, § 7b (neu), § 7c (neu), § 10, § 11

Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

2.
Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt:

„§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks

(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.

(2) Befindet sich das Wrack

1.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone,

2.
im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,

3.
soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer

eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,

2.
die geographische Position des Wracks,

3.
den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,

4.
die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,

5.
die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und

6.
die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.

(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet

1.
ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,

2.
ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,

3.
alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder

4.
ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.

§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland

In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „entgegen" gestrichen.

bb)
In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der Nummernbezeichnung das Wort „entgegen" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt,".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsregelung

(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkuVersRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
Bekanntmachung SeeFSichVBek
... über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), der durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) neu gefasst worden ist, in Verbindung ... dass die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b der Verordnung, die durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) eingefügt worden sind, mit ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 544 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, werden jeweils die ...