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Artikel 2 - Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (SeeArbÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. II S. 763; zuletzt geändert durch Artikel 624 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.07.2013
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Änderungen des Codes des Übereinkommens nach dem Verfahren gemäß Artikel XV des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.



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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 624 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeArbÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbÜbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 624 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
... Artikel 2 des Gesetzes zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation ...