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Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung (2. TabProdVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1944 (Nr. 34); Geltung ab 06.07.2013
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 38a Absatz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 21 Absatz 1 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 (ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15) zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen.


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2013 TabProdV § 11, Anlage

Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 360 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Packungen von Zigaretten, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Januar 2015 in den Verkehr gebracht werden. Packungen von anderen Tabakerzeugnissen als die nach Satz 1, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 in den Verkehr gebracht werden."

2.
Die Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage (zu § 7 Abs. 2) Ergänzende Warnhinweise

1.
Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

2.
Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

3.
Rauchen schädigt Ihre Lunge.

4.
Rauchen verursacht Herzanfälle.

5.
Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

6.
Rauchen verstopft Ihre Arterien.

7.
Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.

8.
Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

9.
Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

10.
Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

11.
Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

12.
Das Rauchen aufgeben - für Ihre Lieben weiterleben. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Tel.: 0800 8 313131, www.rauchfrei-info.de

13.
Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

14.
Rauchen bedroht Ihre Potenz."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2013.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner