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Änderung § 6 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 6 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Vergütung bestehender Anlagen in der Netzreserve


(Text neue Fassung)

§ 6 Erstattung von Kosten bestehender Anlagen


vorherige Änderung

(1) Die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen für die Netzreserve entstehenden Kosten werden erstattet. Kosten, welche auch im Fall einer Stilllegung angefallen wären, sowie Opportunitätskosten sind nicht erstattungsfähig. Der Umfang der Kostenerstattung wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der konkreten Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.

(2)
Die Kostenregelung umfasst die folgenden Punkte:

1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine konkrete Einspeisung der Anlage gewährt;

2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten im Sinne von Satz 1 sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden;

3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt. Hierbei werden die Kosten berücksichtigt, welche dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve entstehen. Der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von im konkreten Fall ermittelten Erfahrungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen. Der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich.



(1) 1 Die Kosten, die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve entstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch den jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes erstattet. 2 Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. 3 Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht. 4 Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der
Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. 2 Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.

(3)
Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2 weiterhin die folgenden Punkte:

1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage gewährt;

2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden;

3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertragsbeginn auf Grundlage von den ermittelten Erfahrungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich.