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Änderung § 7 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 7 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 7 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Art des Einsatzes der Netzreserve


(Text alte Fassung)

(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb des Energiemarktes nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein. Der Einsatz erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Systemsicherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind.

(Text neue Fassung)

(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.