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Änderung § 7 NetzResV vom 01.10.2021
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§ 7 NetzResV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 7 NetzResV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Art des Einsatzes der Netzreserve | |
(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein. 2 Der Einsatz erfolgt nachrangig zu geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind. | (Text neue Fassung) (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein. |
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