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Änderung § 7 NetzResV vom 01.10.2021

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§ 7 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Art des Einsatzes der Netzreserve


(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein. 2 Der Einsatz erfolgt nachrangig zu geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.

(heute geltende Fassung)