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Änderung § 8 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 8 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ausnahmefall der Beschaffung neuer Anlagen für die Netzreserve


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Voraussetzung für eine Beschaffung der Netzreserve aus neuen Anlagen ist die Bestätigung eines entsprechenden Bedarfs durch die Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Soweit die Bundesnetzagentur gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 einen Bedarf für die Beschaffung einer neuen Anlage bestätigt, ist der betroffene Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und im Rahmen der Möglichkeiten verpflichtet, neue Anlagen für die Netzreserve im entsprechenden Umfang zu beschaffen.

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, Errichtung und Betrieb der Anlage in einem transparenten, diskriminierungsfreien Verfahren nach den Vorgaben der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung auszuschreiben.

(4) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 kein Ergebnis erzielt werden kann, kann der Übertragungsnetzbetreiber nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, eine neue Anlage als besonderes netztechnisches Betriebsmittel an geeigneter Stelle errichten und betreiben. Im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Anlage während und nach Ende der Nutzung im Rahmen der Netzreserve sind die §§ 7 und 9 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Die durch die neue Anlage verursachten Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.