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Änderung § 9 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 9 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Wesentliche Bestandteile des Vertrags bei neuen Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern neu zu errichtender Anlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die betreffende Anlage angeschlossen werden soll, nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.

(2) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die Anlage für die Dauer der Nutzung im Rahmen der Netzreserve ausschließlich nach Maßgabe von angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 7 zu betreiben. Die betreffende Anlage muss nicht fabrikneu sein.

(3) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die Anlage nach Ende der Nutzung im Rahmen der Netzreserve

1. dem Übertragungsnetzbetreiber weiterhin als besonderes netztechnisches Betriebsmittel zur Nutzung zur Verfügung zu stellen; die Anlage muss dann weiter ausschließlich außerhalb des Energiemarktes zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems eingesetzt werden oder

2. die Anlage nach Vertragsende abzubauen und zu verkaufen. Erlöse stehen dem Übertragungsnetzbetreiber zu und werden als kostenmindernde Erlöse auf die Erlösobergrenze des betreffenden Übertragungsnetzbetreibers im Sinne der Anreizregulierungsverordnung angerechnet.