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Änderung § 10 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 12 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 10 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung


(Text neue Fassung)

§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung


vorherige Änderung

(1) Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8 und 9 des Energiewirtschaftsgesetzes systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13c Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes stützen.

(2)
Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Übertragungsnetzbetreiber die Regelungen des § 6 und im Hinblick auf die Nutzung der Anlage für Zwecke der Gewährleistung der Systemsicherheit § 7 entsprechend anzuwenden.



Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden.


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