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Änderung § 11 NetzResV vom 30.07.2016
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§ 13 NetzResV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 11 NetzResV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
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(Text alte Fassung) § 13 Sonderregelungen, Evaluierung | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an Netzreserve im Hinblick auf den Winter 2013/2014 gemäß § 3 durch die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur abweichend von den in den §§ 3 und 4 genannten Fristen zu folgenden Terminen: 1. Veröffentlichung des Berichtes der Bundesnetzagentur im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf den Bedarf sowie gegebenenfalls Bekanntgabe der konkreten Anforderungen an die Anlage durch den Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 4 Absatz 1: bis 15. September 2013; 2. eventuelle Frist zur Interessenbekundung durch Kraftwerksbetreiber: 1. Oktober 2013; 3. eventueller Abschluss von Verträgen: bis 15. Oktober 2013. (2) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an Netzreserve im Hinblick auf die kommenden fünf Jahre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 durch die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur abweichend von den in § 3 genannten Fristen unverzüglich. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an Netzreserve sowie eine eventuelle Bestätigung im Hinblick auf die kommenden drei Jahre spätestens im September 2013. (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 63 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes wird insbesondere auch die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung der Art der Beschaffung der Netzreserve für den Zeitraum ab 2015/2016 untersucht. |
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