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Synopse aller Änderungen der NetzResV am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 8 des EnWRAnpG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NetzResV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erstattung von Kosten bestehender Anlagen


(1) 1 Die Kosten, die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve entstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch den jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes erstattet. 2 Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. 3 Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht. 4 Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Der Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. 2 Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt. 2 Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.

(3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2 weiterhin die folgenden Punkte:

1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage gewährt;

2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden;

3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertragsbeginn auf Grundlage von den ermittelten Erfahrungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung


(1) (aufgehoben)

(2) 1 Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. 2 Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst

1. 1 die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;

2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;

3. den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung

(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.



(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.