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Anlage 4 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 4 Absatz 8) Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 4 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PflSchSachkV Durchführung der Prüfungen
... das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen Muster auszustellen. (9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann ...
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