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Anlage 5 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 5 (zu § 8) Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz (BGBl. I 2013 S. 1961)


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Zitierungen von Anlage 5 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PflSchSachkV Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
... Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz ...