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Änderung § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 08.09.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises | |
(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben: 1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers, 2. Geburtsdatum, 3. Geburtsort, 4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenachweis berechtigt, 5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages und des Ortes der Ausstellung, 6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene Registriernummer und 7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums. (2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben: 1. das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sachkundenachweises zuständigen Behörde, 2. eine fortlaufende Nummer, 3. die a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes, b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes. | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt. |
(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. |
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