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Änderung Anlage 3 Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 30.04.2019
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2019 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen | |
Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, 1. Sprühflaschen, 2. Druckspeicherspritzen, 3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, 4. handbetätigte Rückenspritzgeräte, | |
(Text alte Fassung) 5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder 6. motorbetriebene Rückensprühgeräte. | (Text neue Fassung) 5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte, 6. motorbetriebene Rückensprühgeräte, 7. tragbare Granulatstreugeräte oder 8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg. |
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