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Artikel 4 - Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen (PflSchRNeuOV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2013 PflBeschauV § 1, § 1d (neu), § 4b (neu), § 7a, § 7b, § 9, § 13g, § 13l, § 12, § 13c, § 13p, § 13q, § 13s (neu), § 15
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 8 wird
- aa)
- die Angabe „Verordnung EWG Nr. 2313/92" durch die Angabe „Verordnung EWG Nr. 2913/92" und
- bb)
- der Punkt am Ende durch ein Komma
- b)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind."
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen."
- 2.
- Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:
„§ 1d Leitlinien
Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie." - 3.
- Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union(1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.(2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt- 1.
- besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
- 2.
- besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten.
- 4.
- Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt:
„Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen." - 5.
- § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren- 1.
- Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
- 2.
- mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und
- 6.
- Dem § 9 Absatz 1, dem § 13g Absatz 1 und dem § 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 1d gilt entsprechend." - 7.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegenstände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu erfüllen."
- 8.
- Dem § 13c Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt." - 9.
- § 13p wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen." - b)
- Folgender Absatz 5 wird eingefügt:„(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige
- 1.
- über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,
- 2.
- über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und
- 3.
- die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat.
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:„(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren."
- 10.
- § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist."
- 11.
- Nach § 13r wird folgender § 13s eingefügt:
„§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial
Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist." - 12.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,".
- b)
- In Nummer 13 werden nach den Wörtern „§ 13n Absatz 3 Satz 2" die Wörter „oder § 13p Absatz 6 Satz 1" eingefügt.
- c)
- In Nummer 15 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
- „15a.
- entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder".
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PflSchRNeuOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchRNeuOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 PflBeschauVuaÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, werden die ...
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