Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 KAGB vom 26.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 4 WpIGEG am 26. Juni 2021 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 8 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung)

1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2 § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2 § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige