Tools:
Update via:
Änderung § 282 KAGB vom 19.07.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RL2014/91/EU-UG am 19. Juli 2014 und Änderungshistorie des KAGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 282 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 282 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen | |
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. 2 Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen. (3) 1 Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine Kontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen erlangt. 2 Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt § 289 Absatz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. 2 Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen. 3 § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden. (3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/al0-44369.htm