Tools:
Update via:
Änderung § 140 KAGB vom 18.03.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 140 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 1 CCP-RR-UG am 18. März 2016 und Änderungshistorie des KAGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 140 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung | § 140 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften | |
(1) 1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2 Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. (2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 8 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar. | (Text neue Fassung) (3) 1 Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. 3 Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. 4 Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. 5 Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/al0-53662.htm