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Änderung § 149 KAGB vom 28.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 149 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 149 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) 1 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2 Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. 3 Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. 4 Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. 5 Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. 6 § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.

(heute geltende Fassung) 

 
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