Tools:
Update via:
Änderung § 41 KAGB vom 26.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 WpIGEG am 26. Juni 2021 und Änderungshistorie des KAGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 41 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 41 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln | |
(Text alte Fassung) 1 Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25 zu unterbinden. 2 Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 4 § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu unterbinden. 2 Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 4 § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/al149166-0.htm