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Änderung § 41 KAGB vom 26.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 41 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln


(Text alte Fassung)

1 Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25 zu unterbinden. 2 Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 4 § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu unterbinden. 2 Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 4 § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.


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