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Änderung § 361 KAGB vom 26.06.2021
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§ 361 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 361 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) § 361 (neu) | (Text neue Fassung)§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 |
(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird. (2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden. |
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