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Änderung § 148 KAGB vom 02.08.2021
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§ 148 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 148 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 148 Rechnungslegung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, ist § 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. 3 In diesem Fall ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen. |
(2) 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben: 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen. |
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