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Änderung § 202 KAGB vom 02.08.2021
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§ 202 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 202 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme | |
(Text alte Fassung) 1 Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Anlagebedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 200 und 201 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. 2 Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden. | (Text neue Fassung) 1 Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. 2 Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden. |
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