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Änderung § 272h KAGB vom 02.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 272h KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 272h KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 272h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,

2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und

3. das Datum der ersten Anlage des geschlossenen Feederfonds in dem geschlossenen Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden.

2 Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3 Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.

(2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)