Änderung § 280 KAGB vom 02.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 280 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 280 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 280 Master-Feeder-Strukturen


(Text neue Fassung)

§ 280 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.



 



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