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Änderung § 306a KAGB vom 02.08.2021
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§ 306a KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 306a KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Text alte Fassung) § 306a (neu) | (Text neue Fassung)§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger |
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrichtung bereitzustellen, die 1. Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen festgelegten Voraussetzungen verarbeitet; 2. Anleger darüber informiert, wie die unter Nummer 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden; 3. den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes erleichtert und darüber informiert oder über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes informiert; 4. die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und § 301 genannten Unterlagen und Informationen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien versorgt; 5. Anlegern relevante Informationen über die Aufgaben, die die Einrichtung erfüllt, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, und 6. als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Bundesanstalt fungiert. (2) 1 Die in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch von oder zusammen mit einem Dritten, der den Regelungen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, erfüllt werden. 2 Sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, 1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von der Verwaltungsgesellschaft erfüllt werden sollen und 2. dass der Dritte von der Verwaltungsgesellschaft alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird. (3) 1 Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache und auch elektronisch zu erfüllen. 2 Eine physische Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig. |
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