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Änderung § 362 KAGB vom 02.08.2021
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§ 362 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 362 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Text alte Fassung) § 362 (neu) | (Text neue Fassung)§ 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz |
1 § 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr. |
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