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Änderung § 45 KAGB vom 16.08.2021

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§ 45 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 45 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten


(Text neue Fassung)

§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften


vorherige Änderung

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Jahresbericht im Sinne
des Absatzes 1 besteht mindestens aus

1. dem nach Maßgabe
des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer
den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach
§ 47.

(3) 1 Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 325
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. 4 An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. 5 Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind
in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.



1 Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1. aus dem entsprechend anwendbaren
§ 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden;

2. aus dem
entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.

2
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)