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Änderung § 48 KAGB vom 16.08.2021
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§ 48 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | § 48 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Text alte Fassung) § 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist | (Text neue Fassung)§ 48 (aufgehoben) |
(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats. (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden. |
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