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Änderung § 138 KAGB vom 01.01.2024
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§ 138 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 138 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 138 Auflösung und Liquidation | |
(Text alte Fassung) (1) 1 § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. 2 Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft. |
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