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Änderung § 161 KAGB vom 01.01.2024
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§ 161 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 161 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 161 Auflösung und Liquidation | |
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. 2 Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. |
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