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Änderung § 133 KAGB vom 19.07.2014
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§ 133 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 133 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kommanditisten können mindestens einmal pro Jahr ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu einem Teilbetrag kündigen. 2 Kündigt ein Kommanditist, erhält er einen Abfindungsanspruch gegen die offene Investmentkommanditgesellschaft in Höhe seines gekündigten Anteils am Wert des Gesellschaftsvermögens, gegebenenfalls abzüglich der Aufwendungen, die der offenen Investmentkommanditgesellschaft entstanden sind. 3 Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht bei der intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung des Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschreitet. 4 Die Einzelheiten der Kündigung regelt der Gesellschaftsvertrag. 5 Für die Beschränkung des Rechts der Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschaftsvertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3 und § 283 Absatz 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kommanditisten können ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu einem Teilbetrag kündigen. 2 Kündigt ein Kommanditist, erhält er einen Abfindungsanspruch gegen die offene Investmentkommanditgesellschaft in Höhe seines gekündigten Anteils am Wert des Gesellschaftsvermögens, gegebenenfalls abzüglich der Aufwendungen, die der offenen Investmentkommanditgesellschaft entstanden sind. 3 Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht bei der intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung des Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschreitet. 4 Die Einzelheiten der Kündigung regelt der Gesellschaftsvertrag. 5 Für die Beschränkung des Rechts der Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschaftsvertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3 und § 283 Absatz 3 entsprechend. |
(2) 1 Die Erfüllung des Abfindungsanspruchs gilt nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. 2 Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft. |
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