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Änderung § 250 KAGB vom 19.07.2014
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§ 250 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 250 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 250 Sonderregeln für den Bewerter | |
(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass | |
(Text alte Fassung) 1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf, | (Text neue Fassung) 1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf, |
2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist. | |
(2) 1 Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immobilien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. 2 Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. 3 Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. 4 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen. | (2) 1 Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. 2 Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. 3 Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. 4 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen. |
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