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Änderung § 45 KAGB vom 23.07.2015
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§ 45 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 45 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 17 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | |
(1) 1 Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2 Ist die Feststellung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen. (2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besteht mindestens aus 1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, 2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, 3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie 4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. 4 An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. 5 Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. 4 An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. 5 Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2. |
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln. |
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