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Änderung § 40 KAGB vom 18.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 40 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern


(Text neue Fassung)

§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.



(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2 § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)