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Änderung § 100 KAGB vom 18.03.2016
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§ 100 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung | § 100 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100 Abwicklung des Sondervermögens | |
(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, | |
(Text alte Fassung) 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über. | (Text neue Fassung) 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über. |
(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. | |
(3) 1 Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 2 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. | (3) 1 Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 2 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 5 Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen. |
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