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Änderung § 148 KAGB vom 18.03.2016
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§ 148 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung | § 148 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 148 Rechnungslegung | |
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden. (2) 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben: 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | |
(Text alte Fassung) 2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 1 ermittelte Wert anzusetzen. | (Text neue Fassung) 2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen. |
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