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Änderung § 149 KAGB vom 18.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 149 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 149 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348

(Textabschnitt unverändert)

§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) 1 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2 Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.