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Änderung § 269 KAGB vom 18.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 269 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 1 RL2014/91/EU-UG am 18. März 2016 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 269 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 269 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt


(Text alte Fassung)

(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 38, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 39, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.

(2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Verkaufsprospekt aufzunehmen:

1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft die Angabe, wie die Anteile übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;

2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditisten:

a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;

b) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;

c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten;

d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;

3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren,

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften;

b) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

c) ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf.

(3) 1 Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen:

1. Beschreibung des Anlageobjekts;

2. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts;

3. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel;

4. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;

5. welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;

6. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;

7. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel gesondert ausweist, jeweils untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind.

2 Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageobjekte investiert werden soll, ist dies im Verkaufsprospekt anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)